Wer eine Stiftung unterstützen möchte, kann jeden Zweck und jede Aufgabe einer bereits bestehenden Stiftung fördern. Das ist möglich durch eine Spende oder durch eine rechtlich sogenannte Zustiftung. Wer eine Stiftung unterstützt, genießt besondere steuerliche Vorteile.
- Spenden
- kurzfristiger, aber unmittelbarer und aktuell bezogener Einsatz
- Kenntnis einer Organisation, die der eigenen Idee bereits verwirklicht
- bleibende Flexibilität anstatt eines langfristig festgelegten Schwerpunktes
- reine Geldgabe ohne Verpflichtung
- Zustiftung (zum Teil auch: Treuhandstiftung)
Zustiftungen erhöhen das Stiftungsvermögen dauerhaft. Hierfür ist kein Mindestkapital erforderlich. Bei einer Zustiftung kann darüber entschieden werden, wer über den Ertrag des Stiftungsvermögens bestimmt: Der Stifter, die Stifterin, eine Person seines / ihres Vertrauens oder der Vorstand der begünstigten Stiftung. Dabei ist es möglich, Regelungen zu treffen, die ganz persönliche Wünsche berücksichtigen.
- Förderung eines langfristigen Engagements
- Erhöhung des Kapitalstocks einer bestehenden Stiftung
- Aufbau einer neuen Organisation nicht notwendig
- kleinere bis mittelgroße Beträge
- Stiftung
- höchstmögliche Sicherheit, dass eigene Zuwendung im eigenen Sinne verwendet wird
- langfristige Festlegung auf die Förderung eines Zweckes
- Kontrolle über die Mittelverwendung
- Zuwendung kann mit eigenem Namen verbunden werden
- Investition von Geld, Zeit und Wissen
- höchste steuerliche Förderungsmöglichkeiten
- Verprobung
Für einen „vorsichtigen“ Stifter / eine "vorsichtige" Stifterin kann es zweckmäßig sein, zu Lebzeiten mit einem kleinen Grundstockvermögen eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und mit der Arbeit zu beginnen. Zusätzliche Spenden können die Arbeit fördern. Der Stifter / die Stifterin behält somit z.B. zur Alterssicherung den Großteil seines Vermögens, kann praktische Erfahrungen mit der Stiftungsarbeit sammeln und der Stiftung eine persönliche Prägung geben. Bei einer treuhänderischen Stiftung ist es möglich, die Arbeit des Treuhänders kennenzulernen. Im zweiten Schritt besteht die Möglichkeit mittels einer letztwilligen Verfügung der Stiftung einzelne Vermögenswerte zukommen zu lassen (Vermächtnis) oder die Stiftung in Trägerschaft des Treuhänders als Alleinerbe oder Miterbe einzusetzen.