DKM Stiftungsimpulse

Aktuelle Impulse für Ihre Stiftungsarbeit.

Dezember 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein für uns alle herausforderndes Jahr neigt sich dem Ende. Insbesondere Stiftungsverantwortliche hatten sich einigen Themen zu stellen, die auch im neuen Jahr weiterhin relevant sein werden. Wir berichten in einem Interview über unsere Zusammenarbeit mit der Liudger-Stiftung – GemeinschaftsStiftung im Bistum Münster. Wir teilen unsere Einschätzung zur Entwicklung des KCD-Union Nachhaltig MIX und schildern, inwieweit das Thema Nachhaltigkeit uns in der DKM und bei der Betreuung von Stiftungen beschäftigt. Nutzen Sie unsere Gedanken für eigene Überlegungen! Wir wünschen Ihnen frohe und gesegnete Weihnachtsfeiertage und freuen uns auf Ihr Interesse an unseren DKM Stiftungsimpulsen auch in 2023.


DKM Stiftungsimpulse

Eine besondere Partnerschaft: Liudger-Stiftung – GemeinschaftsStiftung im Bistum Münster und DKM

Herr Meyer, vielen Dank, dass wir beide heute ins Gespräch kommen. Sie sind geschäftsführender Vorstand der Liudger-Stiftung – GemeinschaftsStiftung im Bistum Münster. Erzählen Sie uns etwas mehr über die Inhalte der Stiftung?

Die Stiftung wurde 2019 gegründet. Zweck der Liudger-Stiftung ist vor allem die Förderung der Weitergabe des christlichen Glaubens und des caritativen Engagements. Wenn sich Menschen für die Errichtung einer eigenen Stiftung unter dem Dach der Liudger-Stiftung interessieren, gibt es viele Fördermöglichkeiten in unterschiedlichen Feldern, die zu den Grundaufgaben der katholischen Kirche im Bistum Münster gehören. Beispielhaft genannt seien Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, Wohlfahrtswesen, Hilfe für Geflüchtete und Menschen mit Beeinträchtigung, … Das sind allerdings nur Beispiele: Entscheidend ist immer das eigene Anliegen, das die Menschen antreibt.

Und welche Aufgaben übernehmen Sie konkret?

Wir bieten den selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen innerhalb des Bistums und in den Kirchengemeinden an, sich unter der Liudger-Stiftung zu organisieren. Wir beraten Stifter*innen und Stiftungen im Bistum Münster und ermöglichen die Errichtung von thematischen Stiftungsfonds in unserer Dachstiftung.
Seit unserer Gründung haben wir bereits 12 Stiftungen aufgenommen, Tendenz steigend.
 
Nun arbeite ich persönlich seit 2020 bei der DKM als Stiftungsberaterin, die Liudger-Stiftung wurde aber bereits 2019 gegründet und die Idee dazu noch früher entwickelt. Was war denn damals eigentlich Ihr Antrieb, sich an die DKM zu wenden?

Zunächst einmal musste unser Stiftungsvermögen anlegt werden und wir benötigten Unterstützung bei den üblichen Bankgeschäften. Wir suchten aber auch das Fachwissen im Bereich Stiftungsgründung und -verwaltung und das gesamte Netzwerk der DKM zum Thema Stiftungen. Seit vielen Jahren kannten wir die DKM aus dem Netzwerk „Stiftungsforum im Bistum Münster“.

Und heute? Die DKM begleitet Sie darüber hinaus mittlerweile in ganz anderen Bereichen: Wir erstellen gemeinsam mit externen Fachleuten alle Jahresabschlüsse der von Ihnen verwalteten Stiftungen. Erst jüngst haben Sie mit uns eine Erbschaftsbroschüre erstellt, mit der Sie künftig mit Menschen in Kontakt treten, um deren Vermögen nach dem Tod eine Richtung zu geben. Warum machen Sie das mit der DKM?

Um unsere Verwaltung effizient aufzustellen, arbeiten wir mit der DKM zusammen. Wir wachsen mit der Anzahl unserer Stiftungen auch in unseren Aufgaben, so dass wir einen externen Dienstleister benötigen, der uns bei Fragen begleitet.

Darüber hinaus arbeiten wir mit der DKM partnerschaftlich zusammen.

Da haben Sie Recht. Ich denke ganz aktuell an unsere Zusammenarbeit beim Organisationsportal inTactu, bei dem Sie uns bei der Entwicklung in den vergangenen Monaten immer wieder als wertvoller Ratgeber zur Seite standen.

Genau, das war so ein Fall: Wir hatten vor langer Zeit einmal erwähnt, wie wir und andere Stiftungsverwalter uns bei unserer täglichen Arbeit beispielsweise in Bezug auf die Datenverwaltung organisieren. Da gab und gibt es Verbesserungspotenzial. Und Sie selbst hatten ähnliche Erfahrungen gemacht in Ihrer täglichen Arbeit. Sie wissen, was aus unserem Gedankenaustausch mit noch weiteren Ideengebern in den vergangenen Monaten entstanden ist …

… inTactu, ein Organisationsportal für Stiftungen und Stiftungsverwalter, das sich bereits in der Testphase befindet und in Kürze allen unseren Stiftungskunden zur Verfügung steht.

Und genau das ist es, was wir an der DKM schätzen: die Offenheit für Kundenthemen und die große Kompetenz beim Stiftungsthema.


Liudger-Stiftung GemeinschaftStiftung im Bistum Münster
Domplatz 28 | 48143 Münster
0251 495-1141

info@liudger-stiftung.de

Ihr Ansprechpartner und ihre Ansprechpartnerin:
Christian Meyer und Tanja Egbers


  • Rita Weis
  • Stiftungsverwaltung
  • Telefon 0251 51013-205
  • Anja Leiers
  • Stiftungsberatung
  • Telefon 0251 51013-319

KCD-Union Nachhaltig MIX: eine Einschätzung zur Wertentwicklung

In diesem Jahr sind die Geld- und Kapitalmärkte aufgrund des Angriffskrieges von Russland auf die Ukraine und daraus resultierenden Folgen sehr stark in Bewegung geraten. Für einen differenzierten Blick auf die Entwicklung an den Kapitalmärkten wie auch auf den KCD-Union Nachhaltig MIX haben wir nachfolgend einige Daten und Informationen für Sie zusammengestellt.  

Blick auf die Kapitalmarktentwicklung 2022

Der Krieg in der Ukraine, exponentiell steigende Energiekosten und eine Inflationsrate um 10 % sind die maßgeblichen negativen Treiber für die Kapitalmärkte im laufenden Jahr. Die EZB musste sich widerwillig dem starken Inflationsdruck beugen und verkündete Ende Juli die erste Leitzinserhöhung seit mehr als zehn Jahren. Dadurch kletterten die Zinsen kontinuierlich auf breiter Front auf neue Jahreshöchststände. Weitere Zinsschritte seitens der EZB und der Fed (Amerikanische Notenbank) sind am Markt bereits eingepreist. Auch die Aktienmärkte sind seit Jahresbeginn deutlich im Minus, wobei sich zuletzt leichte Stabilisierungstendenzen zeigten. Durch die Straffung der Notenbankpolitik mit dem klaren Fokus auf die Inflationsbekämpfung kam es zu starken Kursrückgängen bei den Rentenanlageklassen. So ist die Rendite für zehnjährige Bundesanleihen von -0,2 % p.a. zu Jahresbeginn auf zuletzt über 2 % p.a. angestiegen. Als Resultat des Zinsanstiegs haben Aktien und Rentenanlagen in allen Bereichen deutlich verloren. In der Folge haben sich sowohl reine Aktien- und Rentenfonds wie auch gemischte Fonds in diesem Jahr sehr ähnlich negativ entwickelt. Die Wertentwicklung des KCD-Union Nachhaltig MIX I von -15,77 % per Ende Oktober mit seinem Fokus auf EURO-ausgewählte Anleihen und europäischen Aktien spiegelt dabei die Entwicklung der Kapitalmärkte wider. Als einzige Anlageklasse haben sich selektiv Rohstoffe positiv entwickelt.

Positionierung des KCD-Union Nachhaltig MIX

Der Anteil der Aktien im KCD-Union Nachhaltig MIX variierte zuletzt leicht durch den Einsatz von Aktien-Futures zur Absicherung. Aktuell beträgt die Aktienquote knapp über 28 %. Auf Einzelwertebene gab es durch den Totalausschluss der Ölwerte über den Sommer einen erhöhten Umschichtungsbedarf. Den höchsten Anteil im Fonds haben nun die Aktien von SAP SE, ASML Holding NV, L'Air Liquide S.A., Relx Plc. und Capgemini SE. In Sachen Nachhaltigkeit bzw. CO2-Reduktion ist der Fonds damit auf einem guten Weg. Die Kassenquote wurde annähernd vollständig zugunsten mittlerweile wieder attraktiver Rentenpapiere investiert. Die Rentenquote im Fonds liegt bei 71 %, diese bilden den Anlageschwerpunkt des Fonds. Die Struktur der Renten (100 %) gliedert sich wie folgt auf (Veränderung über die letzten 3 Monate in Klammern): Staats- und Quasi-Staatsanleihen 38 % (-2 %), Unternehmensanleihen 35 % (-2 %), Covered Bonds 27 % (+5 %). Das Durchschnittsrating verbesserte sich innerhalb des Jahres von „A“ auf „A+". Die durchschnittliche Rendite der Rentenpapiere stieg kräftig auf 3,5 % bei einer durchschnittlichen Restlaufzeit von 6,7 Jahren bzw. einer modifizierten Duration von 5,5 %.   Durch die Beimischung von Pfandbriefen und Unternehmensanleihen ergibt sich für die Anleger ein Renditevorteil gegenüber einer Bundesanleihe mit vergleichbarer Laufzeit von knapp 1,5 %.  

Ausblick

Das Umfeld bleibt kurzfristig sicherlich weiter herausfordernd. Die geopolitischen und wirtschaftlichen Risiken sind weiterhin dominant. Bei der Entwicklung der Inflationsrate rechnen wir mit einem baldigen Erreichen des Höchstwerts, glauben aber nicht, dass wir zeitnah den historisch niedrigen Wert von ca. 2 % erreichen werden.   Jedoch gibt es verstärkt auch wieder positive Aspekte, die strukturell die Wertentwicklung des Fonds begünstigen sollten:      Zum Ende des Fed-Zinserhöhungszyklus (aktuell erwartet zum Ende des ersten Quartals 2023) sollte sich die Risikoaversion der Anleger wieder ins Positive drehen.     Rentenpapiere sind wieder attraktiver geworden. EURO-Unternehmensanleihen im Investment-Grade-Bereich bieten nun vielfach Renditen oberhalb von 4 %. Der Durchschnitt der Marktteilnehmer ist bereits defensiv ausgerichtet. Das macht es wahrscheinlich, dass es bei einem Ausbleiben noch schlechterer Nachrichten zu einer kräftigen Gegenbewegung am Aktienmarkt kommen wird.   

Fazit

Der KCD-Union Nachhaltig MIX ist aus unserer Sicht weiterhin eine gute nachhaltige Basisanlage für den langfristigen Anleger, insbesondere für Substanzkapitalien.


"Nachhaltigkeit": was uns beschäftigt

Ein Beitrag von Joachim Kubina

Der Ausdruck "Nachhaltigkeit" ist seit Jahren in aller Munde und begegnet jedem von uns täglich.  Grundgedanke dieses sehr abstrakten Begriffes ist es, Verantwortung für eine dauerhafte Erfüllung von Bedürfnissen über Generationen hinweg zu übernehmen. Dieses Anliegen ist deckungsgleich mit dem Ziel jeder Stiftung, ihre gesellschaftliche Wirkung dauerhaft sicherzustellen.

Begriffliche Herausforderungen

Die Interpretation und die konsequente Umsetzung von "Nachhaltigkeit" stellt jedoch in vielerlei Hinsicht eine Herausforderung für die handelnden Personen dar. Die regelmäßigen politischen Debatten hierzu belegen dies sehr anschaulich: Atomkraft, "Veggie-Day" und Tempolimit sind nur einige wenige Stichworte zu kontroversen Themenbereichen. Die Themen erstrecken sich von ökologischen und sozialen Fragestellungen bis hin zu Aspekten der Unternehmensführung. Diese Dimensionen werden oftmals mit der Abkürzung ESG umschrieben (Environment, Social, Governance), wobei die beiden zuletzt genannten Aspekte bei der öffentlichen Diskussion oft vernachlässigt werden, und der Fokus auf den Klimaschutz reduziert wird.

Neben dem gesellschaftlichen Diskurs ist jedoch auch eine wachsende Kommerzialisierung des Begriffs Nachhaltigkeit zu beobachten. Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen nutzen den Begriff im Wesentlichen als Verkaufsargument, ohne jedoch ein schlüssiges und langfristig angelegtes Grundkonzept oder Geschäftsmodell zu verfolgen (sog. "Greenwashing"). Bei der Frage nach der Wirksamkeit nachhaltigen Handelns scheiden sich die Geister: Ist Nachhaltigkeit nur ein "feel-good-factor" für das gute Gewissen, der sich erfreulicherweise für Unternehmen umsatzsteigernd auswirkt? Oder ist es Teil eines gesellschaftlich verantwortungsvollen Risikomanagements?

Umsetzung in der DKM

Als Partner für Kirche und Caritas unterstützen wir unsere Kunden dabei, selbst Verantwortung zu übernehmen und somit "Nächstenliebe zu ermöglichen". Hierzu ist es für uns als DKM erforderlich, ebenfalls regelmäßig unser eigenes Geschäftsmodell zu überprüfen und unser tägliches Handeln kritisch zu hinterfragen.
In einem unternehmensweiten Projekt werden aktuell in 11 Arbeitsgruppen Fragestellungen aus den Bereichen Unternehmensstrategie, Risikomanagement, Kerngeschäft, Geschäftsbetrieb, Unternehmenskultur und gesellschaftliches Engagement unter die Lupe genommen. Dabei ist es uns ein besonderes Anliegen, einen Fokus auf die tatsächliche Wirkung unseres Handelns zu legen:

Zwar haben wir beispielsweise in der Vergangenheit bereits frühzeitig die Vorzüge der papierlosen und ressourcenbewussten Geschäftsabwicklung z.B. durch eine frühzeitige Einführung von Online-Banking, PDF-Auszügen und mobilen Arbeitsplätzen genutzt und vorangetrieben, dennoch liegt die größte Wirkung unseres Institutes in den uns anvertrauten Werten im Volumen von über EUR 9 Mrd. Hier gilt es, jeweils den Zweck und die Wirkung bei der Vermögensanlage im Kunden- und Eigengeschäft zu überprüfen und sowohl kaufmännisch als auch ethisch verantwortungsvoll unseren Treugebern gegenüber zu handeln. Anhand von umfangreichen Kriterienkatalogen für unsere Eigenanlagen und die von uns verwalteten und beauftragten Portfolios stellen wir dies bereits seit über 10 Jahren sicher. Auch diese Kriterien unterliegen einer regelmäßigen Überarbeitung. Für die beteiligten Experten liegt hier aktuell ein besonderer Fokus auf der Förderung einer positiven Wirkung des von uns für Sie investierten Kapitals.

Anforderungen des Gesetzgebers

Den Herausforderungen im Spektrum der Nachhaltigkeit begegnet auch der Gesetzgeber in den letzten Jahren verstärkt. Im Rahmen eines umfangreichen Maßnahmenpakets hat die Europäische Union insbesondere Finanzmarktteilnehmer in die Pflicht genommen, dem Klimawandel zu begegnen. Ziel der Maßnahmen soll es sein, das o.g. "Greenwashing" zu vermeiden und darüber hinaus Anleger proaktiv zu motivieren, "nachhaltig" zu investieren. Finanzinstrumente, die mit dem Attribut Nachhaltigkeit beworben werden, müssen seit letztem Jahr bestimmten formalen Anforderungen genügen und ihre Nachhaltigkeitswirkung dokumentieren. In der Anlageberatung ist darüber hinaus die Nachhaltigkeitspräferenz des jeweiligen Anlegers - und somit auch bei den Entscheidungsträgern einer Stiftung - aktiv abzufragen.

Blick in die Praxis

Inwieweit die Zielsetzung des Regulators mit den Vorgaben zu erreichen ist, wird sich in den kommenden Monaten und Jahren zeigen. In der Praxis wird sichtbar, dass ein überraschend großer Teil der am Markt verfügbaren Finanzinstrumente als nachhaltig eingestuft wird. Ferner zielt die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage bislang ausschließlich auf die von der EU festgelegten Nachhaltigkeitskriterien ab. Die im kirchlich katholischen Bereich genutzte Orientierungshilfe "Ethisch-nachhaltig investieren" ist hiermit nicht deckungsgleich, da sie insbesondere hinsichtlich ihres sozialen Anspruchs weitergehender ist als die Standards der EU. Hier bedarf es auf Dauer einer Harmonisierung, ohne dabei im Anspruch zurückzutreten.

Fazit

Für Sie als Stiftungsverantwortliche und Stiftungsverantwortlicher bedeutet dies, dass Sie Ihre Anlagen weiterhin kritisch und verantwortungsvoll auswählen sollten, ohne so manchem "grünen Schein" zu verfallen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, sprechen Sie uns an!

  • Joachim Kubina
  • Vermögensverwaltung ++ Anlagestrategie ++ Ethisch-nachhaltiges Investment
  • Telefon 0251 51013-0

Ihre Stiftungsberaterin, Anja Leiers, freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

  • Anja Leiers
  • Stiftungsberatung
  • Telefon 0251 51013-319

Stiftungsimpulse-Archiv

März 2022

März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Impulse setzen und Impulse erhalten: In diesem Newsletter berichten wir Ihnen über den »Werte für Menschen« - Preis der DKM und der Stiftung DKM. Wir stellen Ihnen die Gewinner vor.

Für einen Gastbeitrag konnten wir erneut Herrn Dr. Christian Staiber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Münster, gewinnen. Er richtet seinen Blick auf die Frage, ob die Stiftungsrechtsreform für die Organe einer Stiftung Anlass sein sollte, die bestehende Stiftungssatzung einmal näher in den Blick zu nehmen und ggf. ergänzende Regelungen dort aufzunehmen.

Und zuletzt geben wir Ihnen Anregungen, wie Sie Spender zur Finanzierung Ihrer Stiftungsarbeit gewinnen. Wir laden Sie herzlich ein zu einem kostenfreien Einsteiger-Webinar zur Spendergewinnung speziell für kleine Stiftungen und alle, die gern aktiver Spenden sammeln wollen. Wir wünschen Ihnen eine inspirierende Lektüre!


Der »Werte für Menschen«-Preis von Stiftung DKM und DKM Darlehnskasse Münster eG

Wenn aus einer Vision Wirklichkeit wird.

Im Herbst vergangenen Jahres haben die DKM und die Stiftung DKM den »Werte für Menschen« - Preis ausgeschrieben um damit „Visionen für ein neues Miteinander“ zu fördern.

Welche Projektideen suchten wir?
Gesucht wurden innovative, einzigartige Projekte, die auf der Basis christlicher Werte Gutes für Menschen schaffen, neue Wege beschreiten oder sich mit pfiffigen Lösungen für die tägliche Arbeit beschäftigen. Uns ist es eine Herzensangelegenheit, diese Projekte bekannter zu machen und eine Hilfestellung zur Verwirklichung zu leisten. Auch dann, wenn zur eigentlichen Umsetzung noch finanzielle Unterstützung, zeitliche Freiräume oder fachliche Beratung nötig sind. Gerade diesen Projekten möchten wir Raum geben, damit sie nicht nur eine Idee bleiben, sondern sich entfalten können.

Wie ging es weiter?
Insgesamt erreichten uns 50 Bewerbungen mit vielen guten Projektideen. Die fünfköpfige Jury hatte somit alle Hände voll zu tun, würdige Preisträger zu finden. Sicher war: alle Bewerber sind Gewinner, denn sie haben sich auf sehr kreative Art und Weise Gedanken zur Ausschreibung gemacht. Daher hat jede Bewerbung 250,-- Euro als Anerkennung erhalten. Weitere 5 Bewerbungen haben Sonderpreise erhalten und die drei 3 Hauptpreisträger jeweils 20.000,-- Euro.
 
Die DKM und Stiftung DKM haben insgesamt Preisgelder in Höhe von 73.000 Euro vergeben. Neben dem Preisgeld erhalten die Hauptpreisträger fachliche Unterstützung durch die Experten der DKM: Angedacht sind in naher Zukunft eine Fundraising-Kampagne sowie die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit für einen der Gewinner.
 
Wer hat gewonnen?
Besonders überzeugen konnten die Jury die Visionen der folgenden drei Hauptpreisträger:
 
Die Schulstiftung im Bistum Osnabrück vergibt zukünftig das Gütesiegel „Zusammen gegen Antisemitismus“ an kirchliche Schulen, die präventiv Antisemitismus verringern, sensibel sind für antisemitisches Sprechen und Handeln in der Schule und aktiv gegen wahrgenommenen Antisemitismus und jegliche Form religiöser Diskriminierung vorgehen. Das Gütesiegel an kirchlichen Schulen in Niedersachsen soll ein Pilotprojekt sein, von dem andere private und öffentliche Schulträger profitieren dürfen, indem sie es übernehmen oder für ihre Schulen weiterentwickeln.
 
Die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzent von Paul in Hildesheim stellt mit ‚Street Smart‘ eine Vision für ein Weiterentwicklungsangebot von wohnungslosen und bedürftigen Menschen in Hildesheim vor. Wohnungslose und bedürftige Menschen entwickeln gemeinsam mit Jugendlichen und Kulturschaffenden eine soziale Stadtführung sowie Workshops. Menschen, die an den Angeboten teilnehmen, können an Erfahrungen und Kompetenzen teilhaben, die ihre Mitmenschen auf der Straße oder in prekären Verhältnissen jeden Tag benötigen.
 
Die Uganda-Hilfe St. Mauritz e.V., Münster, hat die Idee für ein Jugendzentrum in Obiya Palaro, der Partnergemeinde im Norden Ugandas. Beschäftigungsangebote für Kinder und Jugendliche sind dort generell rar. Gerade in den weniger privilegierten Familien führt dies dazu, dass Kinder sich mit schwerer Arbeit am Lebensunterhalt beteiligen müssen. Seit März 2020 sind die Schulen fast durchgehend geschlossen. Dadurch sind noch mehr Strukturen für die Kinder und Jugendlichen weggefallen. Überzeugt hat die Jury u.a. das Angebot zur Vermittlung und Unterstützung von Brieffreundschaften mit Kindern einer Partnerschule im Münsterland. „Der Austausch der jungen Menschen über die Schule, Familie und ihr Leben ist eine Bereicherung für beide Seiten.“
 
Wir gratulieren allen Preisträgern sehr herzlich und wünschen viel Erfolg bei der weiteren Realisierung der Projekte! Die für November 2021 geplante feierliche Preisverleihung musste pandemiebedingt leider ausfallen. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Im Frühsommer 2022 soll die Gratulation im besonderen Rahmen nachgeholt werden - und hoffentlich kann dann schon über erste Entwicklungsschritte der Projekte berichtet werden.


Praxisrelevante Auswirkungen der Stiftungsrechtsreform

Ein Gastbeitrag von Dr. Christian Staiber

Überprüfung einer bestehenden Stiftungssatzung

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts treten zum 1. Juli 2023 in Kraft (vgl. DKM Stiftungsimpulse August 2021). Der Gesetzgeber hat sich für eine relativ lange Übergangszeit von knapp zwei Jahren zwischen der Verkündung des Gesetzes und dem Inkrafttreten weiter Teile der Neuregelungen entschieden. Sein Gedanke dabei ist, den rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts die Gelegenheit zu geben, mit Blick auf die neuen Regelungen in den §§ 80 bis 88 BGB etwaige Satzungsanpassungen vorzunehmen.

Im Fall einer bereits anerkannten Stiftung durften ggf. die historische Stifterpersönlichkeit sowie jedenfalls die Mitglieder der Stiftungsorgane von der Geltung des bisherigen Bundes- und Landesstiftungsrechts einschließlich der anwendbaren kirchlichen Regelungen ausgehen. Die Übergangszeit kann daher genützt werden, den Stifterwillen mit Blick auf die neuen bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen in der Stiftungssatzung zum Ausdruck zu bringen. Dies kann je nach der konkreten Situation im Einzelfall dadurch umgesetzt werden, dass beispielsweise Regelungen des bisher geltenden Landesrechts in die Stiftungssatzung aufgenommen werden, sofern diese dem Stifterwillen näher sind als die Regelungen des neuen Stiftungsrechts. Zum anderen können dispositive Regelungen des neuen Stiftungsrechts durch Regelungen, die den Stifterwillen besser zum Ausdruck bringen, abbedungen werden.

Satzungsänderungen

Bereits bisher bestand Einigkeit, dass die Stiftungssatzung nähere Voraussetzungen für deren Änderung enthalten kann.

Ein Kernstück der Neuregelungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts stellen die Regelungen zu den Voraussetzungen von Satzungsänderungen sowie Strukturänderungen der Stiftung dar. Ab dem 1. Juli 2023 ordnet § 85 Absatz 4 BGB an, dass Inhalt und Ausmaß der vom Stifter bestimmten Möglichkeiten einer Satzungsänderung in der Stiftungssatzung geregelt sein müssen. Dabei sind an die Bestimmtheit der Ermächtigung in der Satzung umso höhere Anforderungen zu stellen, je bedeutsamer die Änderungen sind, zu denen eine Ermächtigung erfolgen soll.

Neben der durch den Stifter geregelten Möglichkeit einer Satzungsänderung hält das neue Stiftungsrecht eine Reihe von Satzungsänderungs- und Strukturmaßnahmen bereit, um auf die Bedürfnisse der Stiftungen und des Rechtsverkehrs angemessen reagieren zu können.

Stufe Maßname Voraussetzung BGB neue Fassung
1 einfache Satzungsänderung zweckdienlich (§ 85 III BGB)
2 Änderung prägender Bestimmungen, in der Regel Name, Sitz, Art und Weise der Zweckverwirklichung, Regeln der Vermögensverwaltung wesentliche Veränderung der Verhältnisse sowie Erforderlichkeit der Satzungsänderung (§ 85 II BGB)
3 Zulegung, Zusammenlegung Voraussetzungen der Stufe 2 und Satzungsänderung nicht ausreichend (§§ 86, 86a BGB)
4 Zweckaustausch, Zweckbeschränkung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar bzw. Gemeinwohl gefährdet (§ 85 I BGB)
5 Auflösung (§§ 87, 87b BGB), Aufhebung (§ 87a BGB) Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar

Wichtig zu wissen: Stifterinnen und Stifter sollen auch künftig die Möglichkeit erhalten, abweichende Anforderungen an die Zulässigkeit von Satzungs- und Strukturänderungen zu stellen.

An welchen Stellen lohnt es sich, den Willen des Stifters und die künftigen Regelungen miteinander abzugleichen?

Hinsichtlich des neuen Anknüpfungspunktes der „prägenden Bestimmungen“ sollte durch die Mitglieder der Stiftungsorgane untersucht werden, welche Bestimmungen für den Stifter bzw. die Stifterin bedeutsam waren. Welche Regelungen hätte er/sie für so wesentlich erachtet, dass dieser bzw. diese eine Änderung nicht oder nur unter erhöhten Anforderungen für zulässig erachtet hätte? Dies gilt insbesondere für die Änderung von Name, Sitz, Art und Weise der Zweckverwirklichung und die Regelungen über die Vermögensverwaltung der Stiftung.

Möglicherweise hatte der Stifter bzw. die Stifterin diesbezüglich konkrete Vorstellungen dahingehend, dass diese Regelungen – beispielsweise hinsichtlich der Ausgestaltung der Zweckverwirklichung als operative Stiftung oder als Förderstiftung – bereits dann geändert werden dürfen, sofern die Änderung dem Zweck der Stiftung dient.

Ferner können auch weitere vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmungen zu Satzungsänderungen in die Satzung aufgenommen werden, sofern diese dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Stifterwillen entsprechen. Dies sind zum Beispiel Voraussetzungen, unter denen die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen, die Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung möglich sein soll.

Fazit: Die Stiftungsrechtsreform kann für die Organe der Stiftung ein Anlass sein, den Stifterwillen mit Blick auf Satzungsänderungen und Strukturänderungen der Stiftung zu prüfen und ggf. besondere Regelungen in die Satzung aufzunehmen.

Wie in anderen Fällen auch, gilt, dass der vorliegende Beitrag nur eine Auswahl möglicher Anpassungsbedarfe adressieren und eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

Dr. Christian Staiber

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: 0251 48261-150 Fax: 0251 48261-170

E-Mail: c.staiber@solidaris.de

Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Nevinghoff 30, 48147 Münster

Da es sich bei der Stiftungsrechtsreform um eine weitreichende Vereinheitlichung des Stiftungsrechts handelt, sind von der Neuregelung eine Reihe weiterer Themenfelder betroffen, beispielsweise die Frage der Verwendung von Umschichtungsgewinnen. Dazu berichten wir im nächsten Newsletter.


Finanzierung Ihrer Stiftungsarbeit: Spenden einwerben

Sie kennen die Herausforderung: Klassische Einnahmen durch die Anlage Ihres Stiftungsvermögens sind rückläufig, selbst wenn es Ihnen gelingt, weitere Zustiftungen zu akquirieren. Viele kleinere oder mittlere Stiftungen geraten dadurch über kurz oder lang in (ernste) Schwierigkeiten, Ihren Zweck dauerhaft nicht mehr verwirklichen zu können. Welche Alternativen stehen Ihnen zur Verfügung? Wir möchten Ihnen aufzeigen, wie Sie Spender finden und einen Kreis an treuen Förderern aufbauen können.

 
Ihre Vision lebendig halten
Jede Stiftung hat ihren eigenen Förderauftrag. Um diesen zu erfüllen, sind Spenden nicht nur möglich, sondern ein bewährtes Mittel. Menschen geben gern, wenn sie wissen, wofür ihre Zuwendung dient. Dieser Ansatz unterscheidet sich nicht von der Überzeugungsarbeit, die Sie bei Zustiftern leisten. Doch Spenden können von Kleinstbeträgen bis zu sehr großen Summen reichen, die direkt in Ihre operative Arbeit oder Ihre Förderprojekte fließen. Das erweitert den Kreis potenzieller Förderer enorm.
 
Die Spendengewinnung beschert Ihnen zwar anfangs ungewohnte Aufgaben, doch ermöglicht sie Ihnen auch neue Chancen. Wir können Sie gleich beruhigen: Was anfangs noch wie Hexenwerk anmutet, lässt sich lernen und folgt klaren machbaren Schritten. Bedenken Sie, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, Ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Das Argument, dass die Zinspolitik Ihnen keine Erträge ermöglicht, gilt daher nicht.

Warum sind Stiftungen nicht aktiver in der Spenderwerbung?
Viele Stiftungen liegen in ehrenamtlicher Verwaltung. Hier finden sich meist hochengagierte Menschen, die jedoch mit einem sehr engen Zeitbudget hantieren müssen. Oft fehlt es an nötigem Wissen, wie sich Spender gewinnen lassen. Auch die Auswahl und der Aufwand hinter bewährten Instrumenten wie Spendenbriefen, persönlichen Kontakten oder Veranstaltungen schreckt viele ab oder wirft Fragen auf. Am Anfang mag es schwer sein, erstmals gezielt um Spenden zu bitten. Trauen Sie sich! Sie wissen aus Ihrer Stiftungsarbeit, wie man Menschen überzeugt.
 

Manchmal erkennen Stiftungen zu Beginn, dass Sie noch kein aktives Netzwerk haben, an das sie sich wenden können. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Jeder ist einmal klein gestartet. Und Ihre Probleme schwinden nicht, indem Sie abwarten - gehen Sie mutig neue Wege!
 
Starten Sie mit einfachen Schritten in die Spendergewinnung
Suchen Sie sich zum Einstieg ein erstes (kleines) Projekt und wachsen Sie mit Ihren Erfahrungen.
+ Welches Ihrer Themen hat gesellschaftlich die meiste Resonanz?
+ Wer befürwortet Ihre Mission?
+ Wie erreichen Sie diese Menschen am besten?
Damit lohnt sich zu starten. Wählen Sie sich dazu ein bis zwei Aktionen, mit denen Sie erstmals gezielt um Spenden bitten. In Deutschland sind die erfolgreichsten Instrumente immer noch Spendenbriefe oder eine persönliche oder telefonische Bitte bei Großspendern. Fangen Sie ruhig in Ihrem direkten Umfeld an und weiten Sie Ihren Radius nach und nach auch auf andere Medien und noch unbekannte Menschen aus.
 
Wählen Sie genau die Wege zu Spendern, die Ihnen liegen. Sind Sie eher der Netzwerker, dann kontaktieren Sie Menschen persönlich. Wenn Sie gerne schreiben, lohnen Spendenbriefe, Flyer, Anzeigen oder Presseartikel. Wichtig ist, dass Sie aufzeigen, was eine Spende konkret bewirkt. Damit haben Sie die meiste Überzeugungsarbeit bereits geleistet. Der Rest sind Fleiß und ein stetes Am Ball Bleiben.
 
Lernen Sie mit uns, wie sich Spender gewinnen lassen.
Stellen Sie Ihre Spendergewinnung von Beginn an auf solide Beine. Gern stehen wir Ihnen mit all unserer Expertise zur Seite:
+ Wir beraten Sie zur Spendergewinnung, einzelnen Kampagnen oder entlasten Sie in der Umsetzung. Wenden Sie sich dazu gern an unsere Fundraising-Beraterin Silke Nuthmann unter: silke.nuthmann@dkm.de
+ In unseren Webinaren und Workshops finden insbesondere Einsteiger gut aufbereitetes Wissen, praktische Anleitung und Austausch mit Gleichgesinnten.

Herzliche Einladung zu einem kostenfreien Einsteiger-Webinar zur Spendergewinnung speziell für kleine Stiftungen und alle, die gern aktiver Spenden sammeln wollen.
Donnerstag, 07.04.22 von 18.30-20.00 Uhr
Mittwoch, 04.05.22 von 18.30-20.00 Uhr

Sie möchten informiert werden, sobald es weitere Webinare gibt? Melden Sie sich jetzt zu unseren kostenlosen Fundraisingimpulsen an.

Ihre Stiftungsberaterin, Anja Leiers, freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

  • Anja Leiers
  • Stiftungsberatung
  • Telefon 0251 51013-319
August 2021

August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Impulse setzen und Impulse erhalten: In diesem Newsletter stellen wir Ihnen heute den »Werte für Menschen«-Preis der Stiftung DKM und der DKM Darlehnskasse Münster eG vor.

Außerdem gibt Dr. Christian Staiber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Münster, in seinem Gastbeitrag einen Einblick in die jüngst verabschiedete Stiftungsrechtsreform, die zum 01.07.2023 in Kraft treten wird.

Und zuletzt berichten wir über den »Werte-Dialog Stiftungen«, unser Online-Angebot für Stiftungen und Stiftungsverantwortliche. Wir wünschen Ihnen eine inspirierende Lektüre.


Der »Werte für Menschen«-Preis von Stiftung DKM und DKM Darlehnskasse Münster eG

Die Stiftung DKM und die DKM Darlehnskasse Münster eG starten eine Förderoffensive. Wir suchen Ihre Vision für ein neues Miteinander!

Welche Projektideen suchen wir?

Wir suchen innovative, einzigartige Projekte aus Kirche und Caritas, die auf der Basis christlicher Werte Gutes für Menschen schaffen, neue Wege beschreiten oder sich mit pfiffigen Lösungen für die tägliche Arbeit beschäftigen. Wir möchten sie bekannter machen und eine Hilfestellung zur Verwirklichung solcher Projektideen leisten.

Auch dann, wenn zur eigentlichen Umsetzung noch finanzielle Unterstützung, zeitliche Freiräume oder auch fachliche Beratung nötig sind, sollten Sie sich bei uns bewerben.

Die Realisierung Ihrer einzigartigen Projektidee unterstützen wir mit Hilfe finanzieller Mittel und mit unserem Know-how.

Wie fördern wir Ihre Projektidee?

Die Preisträger unserer Förderoffensive unterstützen wir mit

  • bis zu 20.000 Euro Preisgeld,
  • bis zu 24 Monaten individueller Begleitung durch DKM-Experten in den Bereichen Fundraising, Spendenmanagement und Stiftungsberatung sowie
  • fachlicher Expertise des DKM-Innovationsteams.

Bewerbungsschluss ist der 15. Oktober 2021.

Wir freuen uns auf Ihre Vision für ein neues Miteinander!


Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen

Ein Gastbeitrag von Dr. Christian Staiber

Zum 1. Juli 2023 werden – ein Jahr später als zunächst im Gesetzgebungsverfahren geplant – durch das am 22. Juli 2021 veröffentlichte „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ die zivilrechtlichen Regelungen für Stiftungen in den §§ 80 bis 88 BGB bundeseinheitlich geregelt. Ab diesem Zeitpunkt entfalten die aktuellen Landesstiftungsgesetze hinsichtlich der zivilrechtlichen Regelungen keine Wirkung mehr. Daher werden voraussichtlich bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen die Stiftungsgesetze der Länder, die kirchlichen Stiftungsordnungen und kirchlichen Stiftungsgesetze zum Teil erhebliche Änderungen erfahren.

Die ab 1. Juli 2023 geltenden Regelungen schafften in einer Reihe von Fällen Rechtsklarheit und erhöhen die Flexibilität des Stiftungszivilrechts:

  • Neben der Ewigkeitsstiftung bleibt die Möglichkeit sogenannter Verbrauchsstiftungen erhalten. Die Verbrauchsstiftung kann jedoch nur für einen im Voraus bestimmten Zeitraum errichtet werden, der mindestens zehn Jahre umfassen muss und innerhalb dessen das gesamte Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verbrauchen ist. Ein konkreter Verbrauchsplan ist nicht erforderlich.
  • Die Schriftform bleibt für das Stiftungsgeschäft auch in sonst beurkundungsbedürftigen Fällen ausreichend. Damit stellt der Gesetzgeber angesichts abweichender Gerichtsentscheidungen wieder Rechtssicherheit her. Allerdings behält sich der Gesetzgeber ausdrücklich vor, ggf. abweichende Regelungen in späteren Gesetzen zu treffen.
  • Der Gesetzgeber stellt klar, dass sowohl für die Stiftungsorgane als auch für die Stiftungsaufsicht insbesondere der Stifterwille im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung, hilfsweise der mutmaßliche Stifterwille, entscheidend ist.
  • Neu ist die Regelung, dass die Verwaltung der Stiftung im Inland zu führen ist, wobei sich angesichts der Grundfreiheiten innerhalb der Europäischen Union Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Beschränkung stellen.
  • Die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens und die Verwaltung des Grundstockvermögens werden einheitlich geregelt. Das Stiftungsvermögen setzt sich gem. § 83b BGB-neu einheitlich aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen zusammen. Zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen, Zustiftungen sowie das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
  • Im Gegensatz zum Gesetzesentwurf sollen künftig Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet bleibt.
  • Die im Gesetzgebungsverfahren noch vorgesehenen Beschränkungen einer Haftungsreduzierung der Stiftungsorgane (Stichwort: „Errichtungssatzung“) wurde aufgegeben. Gem. § 84a BGB-neu haben die Mitglieder der Stiftungsorgane die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden, wobei ehrenamtlich bzw. geringfügig vergütete Organmitglieder bzw. besondere Vertreter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Diese Haftungsbeschränkung kann durch die Satzung erweitert bzw. eingeschränkt werden.
  • Die Voraussetzungen für Satzungsänderungen werden in § 85 BGB-neu normiert und je nach dem Grad der Auswirkungen der Satzungsänderung auf die Tätigkeit der Stiftung abgestuft geregelt. Ein generelles Änderungsrecht der Stiftungssatzung durch Beschluss der Stiftungsorgane erfordert, dass der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt hat.
  • Die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen der Zulegung einer Stiftung zu einer anderen Stiftung sowie die Zusammenlegung von zwei oder mehr Stiftungen zu einer neuen Stiftung werden in den §§ 86 bis 86h BGB-neu einheitlich geregelt.

Zudem wird zum 1. Januar 2026 beim Bundesamt der Justiz ein für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts verbindliches, digitales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingerichtet, aus dem die Vertretungsbefugnis rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts öffentlich ersichtlich sein wird. Bis zur Einführung des Stiftungsregisters wird von Seiten der Bundesregierung geprüft, wie Doppelmeldungen zu weiteren Registern, beispielsweise dem Transparenzregister, vermieden werden können. Die bisher bestehenden Meldepflichten, insbesondere gegenüber den staatlichen und kirchlichen Stellen und dem Transparenzregister, bleiben zunächst bestehen.

Dr. Christian Staiber

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: 0251 48204-12 Fax: 0251 48204-40

E-Mail: c.staiber@bpg-muenster.de

Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Nevinghoff 30, 48147 Münster

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts enthält eine Vielzahl von bisher in den Stiftungsgesetzen der Länder enthaltenen Detailregelungen. Einzelne praxisrelevante Auswirkungen der Reform stellen wir Ihnen in den nächsten Ausgaben der DKM Stiftungsimpulse dar.


»Werte-Dialog Stiftungen«

Als Mitglied eines Vorstands, Kuratoriums oder der Geschäftsleitung einer Stiftung tragen Sie die Verantwortung bei der Überprüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung Ihrer Stiftung. Darüber hinaus müssen Sie gewährleisten, dass der Stiftungszweck stets Erfüllung findet.

Wie unterstützt die DKM Sie dabei?

Der Werte-Dialog ist ein Online-Angebot, das Ihnen hilft, die Stiftung in einer 360°-Betrachtung systematisch zu analysieren und zu entwickeln: von der Zielsetzung bis zu den Ressourcen, von der Strategie bis zu den Instrumenten.

Mit unserem »Werte-Dialog Stiftungen« durchlaufen Sie online und unverbindlich alle für Sie relevanten Fragestellungen. Zum Abschluss können Sie uns eine Zusammenfassung übersenden und schaffen damit die Grundlage für Ihren Ergebnisbericht.

Sie erhalten von uns eine auf Ihre Zielsetzung abgestimmte Rückmeldung mit weiterführenden Anregungen und konkreten Handlungsempfehlungen.

Ihre Vorteile:

  • Systematische Analyse Ihrer Stiftung: Sie lernen die wichtigsten Themen kennen.
  • Schnell, einfach und kostenlos: Ein Service für Stiftungen.
  • Individueller Ergebnisbericht: Experten nehmen Bezug auf Ihre individuelle Zielsetzung.

Wie starten Sie den »Werte-Dialog Stiftungen«?

Klicken Sie auf den unten stehen Button »Jetzt starten«.

Über die Schaltfläche »Zugangscode anfordern« nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Für ein kurzes Vorgespräch setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Sie erhalten im Nachgang eine E-Mail mit Ihrer persönlichen Kennung und dem Link zum »Werte-Dialog Stiftungen«.

 

Durchlaufen Sie den »Werte-Dialog Stiftungen« wann und mit wem Sie wollen. Nachdem Sie uns Ihre Antworten zur Verfügung gestellt haben, sind wir wieder am Zug und erstellen zeitnah Ihren individuellen Ergebnisbericht. Dieser enthält Aussagen zu Stärken und Schwächen der bisherigen Ausgestaltung der Stiftung und gibt Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen. Dabei orientiert sich der Bericht immer an Ihrer Ausgangssituation und Ihren Zielen. Wir freuen uns, wenn Sie unser Angebot nutzen.

 

Ihre Stiftungsberaterin, Anja Leiers, freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

  • Anja Leiers
  • Stiftungsberatung
  • Telefon 0251 51013-319
Januar 2021

Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hoffen, Sie hatten einen guten und gesunden Start in das neue Jahr. Wir freuen uns, auch in 2021 wieder aktuelle Impulse für Ihre Stiftungsarbeit zu setzen. Lassen Sie sich durch unsere Gedanken inspirieren.

Zudem lesen Sie in dieser Ausgabe einen Gastbeitrag von Herrn Dr. Christian Staiber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Münster, zu den, auch für Stiftungen, relevanten aktuellen Änderungen im Jahressteuergesetz 2020.

Finanzierung Ihrer Stiftungsarbeit

Welche Mittel erhalten Sie über die Erträge aus Ihrer Vermögensverwaltung hinaus?

  • Viele Stiftungen sind bei der Umsetzung ihrer Stiftungsarbeit auch auf externe finanzielle Mittel angewiesen. Sie bieten unterschiedliche Formen des Engagements an: Spenden und Zustiftungen machen oftmals einen unverzichtbaren Anteil an der Finanzierung der Stiftungsaktivitäten aus. Darüber hinaus wurden bislang vielfach auch Stifterdarlehn angenommen.

Was ist ein Stifterdarlehn?

  • Bei einem Stifterdarlehn leiht jemand einer Stiftung einen Geldbetrag. Das Geld wird durch die Stiftung am Kapitalmarkt mit dem bereits vorhandenen Stiftungsvermögen angelegt und bleibt somit dauerhaft erhalten. Die erwirtschafteten Zinsen werden der Stiftung für die Verwirklichung ihrer Zwecke überlassen.
  • Anders als bei einer Spende oder Zustiftung kann der Geldgeber den geliehenen Betrag jedoch zurückfordern. Um die Rückzahlung des Darlehns jederzeit zu gewährleisten, sichert die Stiftung dies ab, z.B. mithilfe einer Bank über eine Bürgschaft.

Wo liegen aktuell die Herausforderungen bei Stifterdarlehn?

  • Stiftungen mit kleinen und mittleren Stiftungsvermögen können den Darlehnsbetrag wegen der jederzeitigen Rückrufmöglichkeit durch den Geldgeber derzeit nicht ertragreich anlegen. Bankbürgschaften sind kostenintensiv und belasten die Ausgaben der Stiftung. Der Verwaltungsaufwand bei Kündigung des Darlehns ist auf allen Seiten – Geldgeber, Stiftung, Bank – sehr hoch.

Die DKM bietet Lösungen an.

Wir haben für Sie Ideen entwickelt, die auf die folgenden Fragen eingehen:

  • Wie kann der möglicherweise für die Stiftung nicht dauerhaft zur Verfügung stehende Betrag trotzdem ertragreich angelegt werden?
  • Wie kann dies ohne Kosten für die Stiftung geschehen?
  • Wie kann die Rückforderung des Geldes ohne Verwaltungsaufwand umgesetzt werden?
  •  Wie kann der Geldgeber trotzdem seine flexible Zugriffsmöglichkeit behalten?

Wir machen Ihnen das Angebot, unsere Ideen hierzu kennenzulernen. Sprechen Sie uns an!

Und sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass Sie eine noch ganz andere Lösung benötigen, dann entwickeln wir diese mit Ihnen gemeinsam.

Ihre Stiftungsberaterin, Anja Leiers, freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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  • Stiftungsberatung
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Sie haben Fragen? Ihre Fundraisingberaterin, Silke Nuthmann, freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.


Jahressteuergesetz schafft vielfältige Erleichterungen

Ein Gastbeitrag von Dr. Christian Staiber

Das Ende 2020 veröffentlichte „Jahressteuergesetz 2020“ enthält eine Reihe von wesentlichen Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften einschließlich steuerbegünstigter Stiftungen sowie für ehrenamtlich bzw. nebenberuflich tätige Personen. Über die für steuerbegünstigte Stiftungen besonders relevanten Änderungen geben wir Ihnen im Folgenden einen Überblick:

  • Steuerbegünstigte Stiftungen mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro müssen künftig die Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr anwenden. Damit werden steuerbegünstigte Stiftungen mit geringen Einnahmen erheblich von Bürokratie entlastet. Diese Änderung wird auch Auswirkungen auf die Angaben in der regelmäßig beim Finanzamt einzureichenden Gemeinnützigkeitserklärung haben.
  • Die Freigrenze der Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steigt auf 45.000 Euro inkl. Umsatzsteuer.
  • Die Regelung zur Mittelweitergabe wird erheblich vereinfacht. Künftig ist eine ausdrückliche Satzungsregelung zur Mittelweiterleitung lediglich in Fällen erforderlich, in denen dies die einzige steuerbegünstigte Tätigkeit der Stiftung darstellt. Für steuerbegünstigte Stiftungen, die bisher nicht als Förderkörperschaft ausgestaltet sind, entfällt die Beschränkung der Höhe der Mittel, welche unschädlich weitergeleitet werden können. Einschränkungen hinsichtlich der Mittelweitergabe bestehen weiterhin für das das auf Dauer zu erhaltende Stiftungskapital.
  • Der Unmittelbarkeitsgrundsatz wird gelockert: Das satzungs- und planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten juristischen Person ist künftig ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung. Stiftungen wird es hierdurch ermöglicht, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Darüber hinaus stellt künftig auch das reine Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften einen Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung dar. Daher können künftig auch reine Beteiligungsträgerstiftungen steuerbegünstigt sein.
  • Der sog. „Übungsleiterfreibetrag“ steigt von 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich. Dadurch bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter bzw. kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen bis zu diesem Betrag einkommensteuerfrei. Auch Stiftungen können auf diesem Wege die einkommensteuerfreie Entlohnung nebenberuflich tätiger Personen unter den genannten Voraussetzungen erhöhen.
  • Die sog. „Ehrenamtspauschale“ steigt von 720 auf 840 Euro jährlich. Einige Stiftungssatzungen bzw. Geschäftsordnungen nehmen hinsichtlich der Höhe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern oder besonderen Vertretern auf die Höhe der Ehrenamtspauschale Bezug. Abhängig von der konkreten Formulierung in der Stiftungssatzung könnte eine Erhöhung der Vergütung für Organmitglieder bzw. besonderen Vertretern von Stiftungen in Betracht kommen bzw. automatisch eintreten.

Alle genannten Regelungen sind bereits in Kraft getreten.

Dr. Christian Staiber

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: 0251 48204-12

Fax: 0251 48204-40

E-Mail: c.staiber@bpg-muenster.de

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Sicherheit für Stiftungsvorstände bei Vermögensentscheidungen

Welche Herausforderungen haben Sie als Stiftungsvorstand zu meistern?

Die Antwort liegt in der Verantwortung für die Folgen Ihrer Entscheidungen: Sie haben die Pflicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens und zur zweckentsprechenden Verwendung der Stiftungsmittel, die Vermögensverwaltung muss sparsam aufgestellt sein, es besteht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur fristgerechten Aufstellung des Rechnungsabschlusses.
Auch wenn Sie als ehrenamtlicher Stiftungsvorstand nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften, so treibt Sie immer die Frage um, ob Sie sich für Ihre Entscheidungen vorab einen ausreichenden Überblick verschafft haben.

Der Wunsch nach mehr Sicherheit für Stiftungsorgane führte dazu, dass im derzeit vorliegenden Referentenentwurf zur Stiftungsrechtsreform eine sog. „Business Judgement Rule“ eingefügt wurde.

Was ist eine Business Judgement Rule?

  • Sie schützt Stiftungsorgane vor unangemessener Haftung. Die Regelung sieht vor, dass Stiftungsorgane sich immer dann pflichtgerecht verhalten, wenn sie unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftiger Weise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln.

Wie zeigt sich dies bei der Finanzverantwortung für eine Stiftung?

  • Von Stiftungsvorständen werden oft Entscheidungen erfordert, die auf Prognosen basieren. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie herrscht vielfach große Unsicherheit an den Finanzmärkten. Künftig soll Stiftungsvorstände jedoch kein Verschulden treffen, wenn sie bei der Vermögensanlage sorgfältig handeln, sich vor der Auswahl der Produkte ausreichend informieren, gesetzliche sowie satzungsmäßige Vorgaben beachten und das dokumentieren.

Wie unterstützt Sie die DKM?

 

Mit unserem Team Stiftungsbetreuung und Stiftungsmanagement bieten wir Ihnen Lösungen an, die Sie bei diesen besonderen Anforderungen unterstützen:

  • Wir begleiten Sie bei der Erstellung von Anlagerichtlinien, mit denen Sie Ihre grundsätzlichen Gedanken zur Ausrichtung Ihrer Vermögensanlage dokumentieren.
  • Wir unterstützen Sie bei einer stiftungskonformen Rechnungslegung, die Ihnen detaillierte Auskünfte über Ihr anlagefähiges Stiftungsvermögen gibt.
  • Wir bieten Ihnen die dauerhafte Begleitung bei Ihren Anlageentscheidungen im Hinblick auf Ihre Anlagerichtlinien.
  • Wir geben Ihnen Hinweise, wenn Ihre Anlagerichtlinien aufgrund eines sich ändernden Marktumfeldes angepasst werden sollten.

Gerne schauen wir mit Ihnen gemeinsam, an welchen Stellen in Ihrer Stiftung eine Unterstützung durch uns sinnvoll sein kann.

Ihre Stiftungsberaterin, Anja Leiers, freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

  • Anja Leiers
  • Stiftungsberatung
  • Telefon 0251 51013-319
Juni 2020

Juni 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir freuen uns, aktuelle Impulse für Ihre Stiftungsarbeit zu setzen. Lassen Sie sich inspirieren, wie sich die aktuellen Herausforderungen leichter meistern lassen.

Auswirkungen von Corona auf Stiftungen

Wie verhalten Sie sich als Gremiumsmitglied, wenn Sie aufgrund von Versammlungs- oder Kontaktbeschränkungen nicht mehr zusammenkommen können?


Besetzung von Vorständen und Kuratorien

Wie besetzen Sie den Vorstand oder das Kuratorium Ihrer Stiftung neu, wenn die Amtszeit eines Gremiumsmitglieds mit Zeitablauf während Corona abläuft und Sie nicht rechtzeitig eine neue Person berufen können?

Die Stiftung würde in diesem Fall nicht mehr ordnungsgemäß vertreten. Einige Stiftungssatzungen regeln, dass Vorstandsmitglieder im Amt bleiben, bis ihr Nachfolger gewählt ist.

Klarheit verschafft bis zum Jahresende das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

  • Für Stiftungen gilt die volle Handlungsfähigkeit, auch wenn sie neue Vorstandsmitglieder aufgrund der Beschränkungen durch Corona nicht bestellen können. Ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bleibt nach dieser Regelung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
  • Für Kuratorien gibt es keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Auf Grund der sehr vergleichbaren Interessenlage sind die o.g. Grundsätze aber entsprechend anwendbar.

Bitte bleiben Sie trotz etwaiger Regelungen in Ihrer Stiftungssatzung und den neuen Regelungen im Maßnahmengesetz aufmerksam: Bei bedeutenden Vorstandsbeschlüssen stimmen Sie das Verfahren besser mit Ihrer Stiftungsaufsichtsbehörde ab!


Ihr Engagement in der Corona-Krise

Wie können Sie sich mit Ihrer Stiftung in der Corona-Krise engagieren?

Selbst wenn die ‚Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege‘ nicht als eigener Zweck in Ihrer Satzung verankert sein sollte, so lassen sich zahlreiche Einzelförderungen und -projekte zum Thema Corona auch auf anderem Wege problemlos einbinden.

In vielen Stiftungssatzungen werden Zwecke zunächst allgemein gefasst (z.B. Förderung der Bildung) und konkretisiert (z.B. Vergabe von Stipendien). Diese Maßnahmen beinhalten jedoch keinen geschlossenen Aufgabenkatalog, sondern können durch weitere nicht verschriftlichte Einzelmaßnahmen ergänzt werden.

Für Ihr Engagement während der Corona-Krise bedeutet dies: Sie könnten beispielsweise auch unter dem Stiftungszweck „Förderung von Erziehung-, Volks- und Berufsbildung“ ein Projekt unterstützen, das Bildungs- und Fortbildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene über digitale Medien für die Zeit von Schulschließungen und sonstigen Ausgangsbeschränkungen bereitstellt.

Lassen Sie uns für Ihre weiteren Ideen gerne gemeinsam in Ihre Satzung schauen.


Die Zinsen bleiben negativ

Die Vermögensanlage für Stiftung ist aktuell sehr gefordert:

Auf der einen Seite sollen Sie das Stiftungsvermögen erhalten, auf der anderen Seite sind Erträge zur dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecke zu erwirtschaften, um Sicherheit, Ausschüttungsbedarf und Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

Im Rahmen Ihrer Verantwortung für die Vermögensanlage Ihrer Stiftung treffen Sie stets Entscheidungen, notfalls auch unter Unsicherheit. Verschiedenste Prognosen leiten Sie, die beginnende Negativzinsphase erschwert Ihre Entscheidungsgrundlage aber deutlich.

  • Wichtig ist, dass Sie handeln! Denn Nichtstun kann als Pflichtverletzung Ihrer Aufgaben bewertet werden und – im schlimmsten Falle – zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit Ihrer Stiftung führen.
  • Aktuell bietet sich die Chance, Teile Ihrer nicht benötigten Liquidität in sichere Festgelder der DKM umzuschichten. Längere Zeit konnten wir keine Festgelder mehr anbieten. Leider ist auch aktuell noch nicht absehbar, wie lange wir diese Konditionen anbieten können. Daher handeln Sie jetzt und sprechen Sie uns gerne an.
  • Darüber hinaus gilt unser Angebot an Sie weiterhin: Lernen Sie unsere Lösungen im Stiftungsmanagement und der -verwaltung kennen – und entwickeln Sie diese mit uns gemeinsam weiter.

Unser Erfahrungsschatz: Die DKM Darlehnskasse Münster eG betreut rund 500 Stiftungen, einige davon haben wir während und seit Ihrer Errichtung begleitet. Darüber hinaus sind wir selbst Stifter. Die Stiftung DKM Darlehnskasse Münster unterstützt Projekte aus dem Kreis Kirche und Caritas. Gern teilen wir unser Wissen mit Ihnen.


  • Anja Leiers
  • Stiftungsberatung
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Ihre Expertin:

Seit Anfang Mai 2020 verstärkt Anja Leiers uns als Kundenberaterin Stifter + Stiftungen. Als Volljuristin und gelernte Bankkauffrau ist sie seit einigen Jahren mit der Stiftungsbetreuung vertraut und unterstützt Stifter, treuhänderische und rechtsfähige Stiftungen in ihren Anliegen.