Wichtig zu wissen: Stifterinnen und Stifter sollen auch künftig die Möglichkeit erhalten, abweichende Anforderungen an die Zulässigkeit von Satzungs- und Strukturänderungen zu stellen.
An welchen Stellen lohnt es sich, den Willen des Stifters und die künftigen Regelungen miteinander abzugleichen?
Hinsichtlich des neuen Anknüpfungspunktes der „prägenden Bestimmungen“ sollte durch die Mitglieder der Stiftungsorgane untersucht werden, welche Bestimmungen für den Stifter bzw. die Stifterin bedeutsam waren. Welche Regelungen hätte er/sie für so wesentlich erachtet, dass dieser bzw. diese eine Änderung nicht oder nur unter erhöhten Anforderungen für zulässig erachtet hätte? Dies gilt insbesondere für die Änderung von Name, Sitz, Art und Weise der Zweckverwirklichung und die Regelungen über die Vermögensverwaltung der Stiftung.
Möglicherweise hatte der Stifter bzw. die Stifterin diesbezüglich konkrete Vorstellungen dahingehend, dass diese Regelungen – beispielsweise hinsichtlich der Ausgestaltung der Zweckverwirklichung als operative Stiftung oder als Förderstiftung – bereits dann geändert werden dürfen, sofern die Änderung dem Zweck der Stiftung dient.
Ferner können auch weitere vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmungen zu Satzungsänderungen in die Satzung aufgenommen werden, sofern diese dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Stifterwillen entsprechen. Dies sind zum Beispiel Voraussetzungen, unter denen die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen, die Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung möglich sein soll.
Fazit: Die Stiftungsrechtsreform kann für die Organe der Stiftung ein Anlass sein, den Stifterwillen mit Blick auf Satzungsänderungen und Strukturänderungen der Stiftung zu prüfen und ggf. besondere Regelungen in die Satzung aufzunehmen.
Wie in anderen Fällen auch, gilt, dass der vorliegende Beitrag nur eine Auswahl möglicher Anpassungsbedarfe adressieren und eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.