Immer häufiger wird das "Stifterdarlehen" als Alternative zur Spende oder Zustiftung angeboten. Die Stiftung verfolgt damit das Ziel, Vermögenswerte von Förderern einzuwerben, die sich noch nicht endgültig von ihrem Vermögen trennen möchten bzw. können. Die Absicherung eines Rückgriffs erfolgt über einen Darlehnsvertrag mittels eines Kündigungsrechts. Die endgültige Übertragung des Betrages kann zu einem späteren Zeitpunkt oder durch einen Schenkungsvertrag erfolgen.
Damit eine eventuelle Rückforderung des Darlehensgebers leicht vorgenommen werden kann, nimmt die Bank über eine Bürgschaft eine Sicherung dieser Rückzahlung vor. Gerne bieten wir Ihnen für Alternativen und Kombinationslösungen unsere Unterstützung an. Sprechen Sie uns einfach an! Wir freuen uns auf Ihr Interesse.
Aktuelles
Gegenw(e)ärtiges

Themen
Das Stifterdarlehen
Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht:
„Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“
- Zulassung des Modells Verbrauchsstiftung
- Aufhebung des Endowment-Verbots zur Vermögensausstattung einer (anderen) Stiftung
- Vereinheitlichung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- Verlängerung der zeitnahen Mittelverwendung um 1 weiteres Jahr
- Flexibilisierung der Freien Rücklage
- Verbesserung der Ansparrücklage
- Eindeutigere Definition der zweckgebundene Rücklage
- Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage
- Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ehepaare
Presseberichte